Das Regelwerk stellt das BGB Bürgerliches Gesetzbuch dar.
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Sachen | Paragraph |
= körperliche Gegenstände | § 90 BGB | |
Arten |
a) bewegliche Sachen = alle die nicht unbeweglich sind undewegliche Sachen = Grundstücke und die mit fest verbundenen Sachen |
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b) vertretbare und nicht vertretbarte Sachen - beweigniche Sachen - im Verkehr nach Zahl, Maß und Gewicht bestimmt (handelsüblich) Vertretbar: Eier, Milch, Kamm nicht vertretbar: Maßanzug, Originalgemälde |
§ 91 BGB |
c) verbrauchbare und nicht verbrauchbare Sachen - beweigniche Sachen - bestimmungsmäßiger Verkauf (Verbrauch oder Veräußerung) |
§ 92 BGB | |
d) einfach zusammengesetzte Sachen (Bestandteile, Zubehör) |
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Besitz | Paragraph |
= tatsächliche Gewalt oder Herrschaft, die eine Person über eine Sache ausüben kann | § 90 BGB | |
Arten |
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b) |
§ 91 BGB |
c) |
§ 92 BGB | |
d) |
Bezeichnet den Punkt in einem Produktlebenszyklus, ab dem sich das verkauft Produkt rentiert und das Unternehmen gewinne einfährt.
Beipsiel:
Müllermilch verkauft eine neue Jogurthsorte. Erst bei einem Absatz von 3 Millionen Bechern jährlich können die Herstellungskosten gedeckt werden. Die Gewinnschwelle ist erreucht. Der Verkauf lohnt sich jedoch erst bei einem Verkauf von mehr als 3 Millionen Bechern jährlich.
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Beispiel: In einer Schockoladenfabrik werden in einer Stunde 60 Tafeln hergestellt (1 Stück pro Minute)
Die Selbstkosten = Gesamtkosten / Anzahl
= 60 Minuten / 60 Stück = 1 Tafel pro Minute
Dies ist nur bei gleichwertigen Produkten möglich.
wird auch Handelskalkulation genannt.
Es sind 3 Vergünstigungen möglich:
- Rabatt = Preisnachlass vor Vertragsabschluss
- Bonus = Preisnachlass nachträglich (z.B. hoher Umsatz)
- Skonto = Preisnachlass nachträglich (Ziel: Rechnung vorzeitig bezahlen)